Vorsicht bei Abrufarbeitsverträgen bei geringfügig Beschäftigten!

Wir raten allen Arbeitgebern zur Vorsicht an, die Abrufarbeitsverträge auf Minijobbasis geschlossen haben. Sie sollten unbedingt prüfen, ob die Arbeitsverträge eine Regelung zur Arbeitszeit (bspw. acht Stunden pro Woche, o.ä.) enthalten. Bis zum 31.12.2018 galt die Regel, dass im Zweifel zehn Wochenarbeitsstunden als vereinbart gelten, § 12 Abs.1 Satz 3 TzBfG alte Fassung. Seit dem [...]